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Wird ein Kind tot geboren oder stirbt es direkt nach der Geburt, darf die Arbeitnehmerin für acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Mutterschutz).
Handelt es sich um eine Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung, erhöht sich der Zeitraum des Mutterschutzes auf zwölf Wochen.
Hat sich der Mutterschutz vor der Geburt verkürzt, etwa weil die Geburt unerwartet früh eingetreten ist, so verlängert er sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, maximal jedoch auf 16 Wochen.
Nach einer Fehlgeburt besteht kein Anspruch auf Mutterschutz. Während der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einer Fehlgeburt besteht die Möglichkeit eines Krankenstandes.
Für die Dauer des Mutterschutzes haben weibliche Versicherte Anspruch auf Wochengeld. Nach einer Fehlgeburt während eines Krankenstandes gebührt Entgeltfortzahlung (→ USP) bzw. gegebenenfalls Krankengeld (→ USP).